Woher weiß ich, in welchem Umfang der Betriebsarzt für mein Unternehmen tätig sein muß?
Antwort auf diese Frage gibt die DGUV Vorschrift 2:
Der Umfang wird berechnet in drei Teilschritten:
- Ermittlung der Beschäftigtenzahl. Hierzu zählen auch Mitarbeitende, die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder aufgrund von Werkverträgen tätig sind.
- Ermittlung der Betreuungsgruppe: Abhängig von den Gefährdungen werden alle Betriebe in Deutschland einer von drei Betreuungsgruppen zugeordnet. Die Zuordnung basiert auf einem normierten Schlüssel nach Wirtschaftszweigen (WZ Schlüssel). Je höher das Gefährdungspotential in einem Betrieb ist, desto höher stellt sich der Betreuungsumfang dar. Einsatzzeiten sind in Stunden pro Mitarbeiter und Jahr (als Gesamtzeit für Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit) angegeben. Dabei fallen der ersten Gruppe 2,5, der zweiten Gruppe 1,5 und der dritten Gruppe 0,5 Stunden zu.
- Aufteilung der Gesamtzeit zwischen Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit. Dabei dürfen 20% der Gesamtzeit bzw. 0,2 Stunden pro Mitarbeiter pro Jahr nicht unterschritten werden.