Das generelle betriebliche Beschäftigungsverbot gilt für alle werdenden und stillenden Mütter ohne Rücksicht auf ihren persönlichen Gesundheitszustand.
Maßgeblich sind hierbei die Arbeitsumstände und die Gefährdungsbeurteilung.
Handelt es sich um eine „unverantwortbare Tätigkeit“ wie z. B. schweres Heben, der Umgang mit Gefahrstoffen oder auch Strahlung, so gilt das allgemeine tätigkeitsbezogene Beschäftigungsverbot, wenn der Arbeitsplatz nicht umgestaltet oder die Schwangere nicht auf einen anderen Arbeitsplatz umgesetzt werden kann.
Das Beschäftigungsverbot geht in diesem Fall vom Gesetz aus, der Betriebsarzt berät hierzu.