31 March 2023

Brauche ich einen Betriebsarzt?

DER BETRIEBSARZT - FREIWILLIG ODER GESETZLICHE PFLICHT?

Ein Betriebsarzt ist verpflichtend, unabhängig von der Betriebsgröße, zu bestellen, d.h. schon ab einem Beschäftigten.

Gesetzlich verankert ist diese Verpflichtung in §1 des Arbeitssicherheitsgesetzes und in §2 der DGUV Vorschrift 2 .


§1 des Arbeitssicherheitsgesetzes besagt:

„Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese sollen ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen.“

Die Bestellung hat schriftlich zu erfolgen (§2)

Aufgaben des Betriebsarztes

Zu den Aufgaben des Betriebsarztes (§3 des Arbeitssicherheitsgesetzes) gehören auszugsweise:

  • Beratung des Arbeitgebers zu allen Fragen des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung und des Gesundheitsschutzes
  • Beratung zu Arbeitsrhythmus, Arbeitszeit und der Pausenregelung
  • Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten
  • Regelmäßige Begehung der Arbeitsstätten und Vorschlagen von Maßnahmen bei festgestellten Punkten zur Verbesserung des Arbeitsschutzes
  • Eruierung der Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen sowie Beratung des Arbeitgebers zu deren Verhütung
  • Beratung zur Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln sowie der Organisation der „Ersten Hilfe“ im Betrieb
  • Beratung zu arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen
  • Unterstützung bei der Planung und der Unterhaltung von Anlagen im Betrieb sowie der Beschaffung von Arbeitsmitteln